Darf ich mein GmbH/UG-Stammkapital verwenden? (Die Regeln einfach erklärt)
Es ist einer der größten Meilensteine bei der Gründung einer GmbH oder UG: das Stammkapital auf das frisch eröffnete Geschäftskonto einzahlen. Doch kaum ist das Geld da, kommt die große Unsicherheit: Darf ich dieses Geld jetzt eigentlich anrühren? Oder muss es als eiserne Reserve auf dem Konto liegen bleiben?
Diese Frage sorgt für viele Mythen und eine große Angst vor persönlicher Haftung. Dabei ist die Antwort eigentlich ganz einfach. Dieser Guide erklärt Ihnen klar und verständlich, wofür Sie das Stammkapital verwenden dürfen und wo die rechtlichen Grenzen liegen.
Der Mythos vom “eingefrorenen” Stammkapital
Viele Gründer glauben, das eingezahlte Stammkapital (z.B. die 12.500 € bei der GmbH-Gründung) müsse unberührt auf dem Konto liegen bleiben, um die Haftungsbeschränkung nicht zu gefährden.
Das ist falsch!
Das Stammkapital ist keine Kaution, die bei der Bank hinterlegt wird. Es ist das Arbeitskapital Ihrer Firma. Sie müssen und sollen es verwenden, um Ihr Geschäft aufzubauen und zu betreiben.
Wofür darf ich das Stammkapital verwenden?
Sobald Ihre GmbH oder UG im Handelsregister eingetragen ist, gehört das Geld auf dem Konto der Gesellschaft. Die Geschäftsführung kann damit alle notwendigen und sinnvollen betrieblichen Ausgaben tätigen.
Typische Beispiele für die Verwendung des Stammkapitals sind:
- Bezahlung der Gründungsnebenkosten (Notar, Gerichtsgebühren)
 - Miete für das erste Büro
 - Kauf von Laptops, Software und Büromöbeln
 - Bezahlung der ersten Gehälter
 - Ausgaben für Marketing und Webseite
 - Einkauf von Waren für das Lager
 
Kurz gesagt: Für alles, was eine betriebliche Veranlassung hat.
Die entscheidende rote Linie: Die “Kapitalerhaltungspflicht”
Es gibt jedoch eine extrem wichtige Regel, die Sie beachten müssen: die Kapitalerhaltungspflicht. Diese besagt, dass das Stammkapital nicht an die Gesellschafter privat zurückfließen darf.
- Erlaubt: Die GmbH kauft einen Firmenwagen für 10.000 €. Das Geld ist weg, aber die Firma hat dafür einen Vermögensgegenstand (das Auto). Das Stammkapital ist also weiterhin “in der Firma”.
 - Verboten: Der Geschäftsführer (der auch Gesellschafter ist) überweist sich 10.000 € vom Geschäftskonto auf sein Privatkonto, ohne dass es dafür eine rechtliche Grundlage (wie ein Gehalt oder ein Darlehensvertrag) gibt. Das wäre eine verbotene Rückzahlung der Einlage.
 
Verstöße gegen die Kapitalerhaltungspflicht können zur persönlichen Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter führen.
Aus eigener Erfahrung: Das Geld gehört der Firma
Dieser mentale Switch ist am Anfang schwierig, aber entscheidend: Sobald das Geld auf dem Geschäftskonto der GmbH liegt, ist es nicht mehr “mein” Geld, sondern das Geld der Firma. Ich kann es nicht mehr für private Zwecke nutzen wie bei einem Einzelunternehmen. Jede Entnahme muss einen sauberen rechtlichen Grund haben (Gehalt, Ausschüttung, Darlehen). Diese strikte Trennung ist der Preis für die Haftungsbeschränkung. Wer das von Anfang an verinnerlicht, vermeidet enorme Risiken.
Der Gewerbo-Winkel
Die Gründung einer GmbH oder UG ist ein formaler Akt, der eine klare Trennung zwischen Ihnen als Privatperson und Ihrem Unternehmen als juristische Person schafft. Diese Trennung ist die Grundlage für die Haftungsbeschränkung.
Gewerbo hilft Ihnen, diesen Prozess von Anfang an sauber aufzusetzen. Eine korrekte Anmeldung, bei der alle Firmendaten klar definiert werden, ist der erste Schritt, um diese wichtige Trennung zu zementieren. Wir schaffen die administrative Basis, damit Sie Ihr Unternehmen von Anfang an professionell und rechtssicher führen können.
Wichtiger Hinweis & Quellen
Wichtiger Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Insbesondere die Regeln zur Kapitalerhaltung sind komplex. Trotz sorgfältiger Recherche können wir keine Haftung für die Richtigkeit der Inhalte übernehmen. Wir empfehlen dringend, alle finanziellen Entscheidungen mit einem qualifizierten Steuerberater und/oder Rechtsanwalt abzustimmen.
Quellen
Die Informationen in diesem Artikel basieren auf den gesetzlichen Grundlagen des GmbH-Gesetzes.
- § 30 GmbHG - GmbH-Gesetz: Der zentrale Paragraph, der die Kapitalerhaltung und das Verbot der Einlagenrückgewähr regelt.
 - § 43 GmbHG - GmbH-Gesetz: Regelt die Haftung der Geschäftsführer bei Verstößen.
 
